Kantonales Sportförderungsgesetz

Mit dem kantonalen Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung kann der Kantonsrat Ziele und Massnahmen in der Sportförderung definieren und gezielt Geld einsetzen. Das Gesetz ist seit dem 1. Juli 2014 in Kraft.

Einerseits regelt das Sportförderungsgesetz den Vollzug des neuen Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung. Andererseits schreibt es konkrete Ziele und Massnahmen fest. Der Kantonsrat kann neu mitbestimmen, welche Bereiche in der Sportförderung unterstützt werden. Ein von Lotteriegeldern geäufneter kantonaler Sportfonds finanziert Projekte der Sportförderung. Der Kantonsrat kann zudem kantonale Mittel sprechen.

Unterstützt werden Programme und Projekte, welche die regelmässige Sport- und Bewegungsaktivität der Bevölkerung fördern. Der Kanton kann aber auch Sportorganisationen und -anlagen unterstützen. Um eine möglichst effiziente Förderung von Sport und Bewegung zu erreichen, soll der Regierungsrat ein sportpolitisches Konzept und ein kantonales Sportanlagenkonzept erstellen. Diese Konzepte definieren konkrete Ziele und dienen zudem als Planungs- und Koordinationsinstrument.

Eigeninitiative vor staatlicher Förderung
Das neue Sportförderungsgesetz basiert auf den Grundsätzen von Eigeninitiative und Subsidiarität. Die Sportförderung im Kanton Luzern soll die Aktivitäten von Privaten, Verbänden, Vereinen, Gemeinden und Bund ergänzen.

Konkrete Ziele der Fördertätigkeit sind:

  • Förderung der Sport- und Bewegungsaktivität im Bereich des Breitensports
  • Förderung der Ehrenamtlichkeit im Sport
  • Stärkung des leistungsorientierten Nachwuchs- und Spitzensports durch gute Rahmenbedingungen

Dienststelle
Gesundheit und Sport

Meyerstrasse 20

6002 Luzern

Standort


Telefon
041 228 52 76

E-Mail
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