Die Förderung von Sport und Bewegung wird im Kanton Luzern durch das kantonale Sportförderungsgesetz, die kantonale Sportförderungsverordnung, den Planungsbericht über die Sportförderung, das sportpolitische Konzept und das kantonale Sportanlagenkonzept geregelt. Sie definieren konkrete Ziele und dienen zudem als Planungs- und Koordinationsinstrumente.
Kantonales Sportförderungsgesetz
Das kantonale Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (kantonales Sportförderungsgesetz) ist seit dem 1. Juli 2014 in Kraft. Es regelt einerseits den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung. Andererseits definiert es konkrete Ziele und Massnahmen.
Es dient dazu, die Sport- und Bewegungsaktivitäten für alle Altersstufen zu fördern, und zwar im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung sowie des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Zudem sollen geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung des Leistungssports geschaffen und Verhaltensweisen gefördert werden, durch die die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden können (vgl. § 2 Abs. 1; SRL Nr. 804a).
Diese Ziele sollen durch die Unterstützung und die Durchführung von Programmen und Projekten sowie die Unterstützung von Sportorganisationen und des Baus, Betriebs und Unterhalts von Sportanlagen erreicht werden. Darüber hinaus sollen weitere Massnahmen, insbesondere in den Bereichen Integration, Fairness und Sicherheit im Sport, freiwilliger Schulsport sowie Leistungssport zur Zielerreichung führen. Zudem sollen Massnahmen besonders unterstützt werden, die auf die Erhöhung der Zahl bewegungsaktiver Menschen aller Altersstufen abzielen (vgl. § 2 Abs. 2; SRL Nr. 804a).
Finanziert werden diese Massnahmen mit Lotteriegeldern aus dem kantonalen Sportfonds. Zudem kann der Kantonsrat kantonale Mittel sprechen.
Eigeninitiative vor staatlicher Förderung
Das Sportförderungsgesetz basiert auf den Grundsätzen von Eigeninitiative und Subsidiarität. Die Sportförderung des Kantons Luzern soll die Aktivitäten von Privaten, Verbänden, Vereinen, Gemeinden und Bund ergänzen.