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Sportförderung

Rechtsgrundlagen

Die Förderung von Sport und Bewegung wird im Kanton Luzern durch das kantonale Sportförderungsgesetz, die kantonale Sportförderungsverordnung, den Planungsbericht über die Sportförderung, das sportpolitische Konzept und das kantonale Sportanlagenkonzept geregelt. Sie definieren konkrete Ziele und dienen zudem als Planungs- und Koordinationsinstrumente.

Kantonales Sportförderungsgesetz

Das kantonale Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (kantonales Sportförderungsgesetz) ist seit dem 1. Juli 2014 in Kraft. Es regelt einerseits den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung. Andererseits definiert es konkrete Ziele und Massnahmen.

Es dient dazu, die Sport- und Bewegungsaktivitäten für alle Altersstufen zu fördern, und zwar im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung sowie des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Zudem sollen geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung des Leistungssports geschaffen und Verhaltensweisen gefördert werden, durch die die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden können (vgl. § 2 Abs. 1; SRL Nr. 804a).

Diese Ziele sollen durch die Unterstützung und die Durchführung von Programmen und Projekten sowie die Unterstützung von Sportorganisationen und des Baus, Betriebs und Unterhalts von Sportanlagen erreicht werden. Darüber hinaus sollen weitere Massnahmen, insbesondere in den Bereichen Integration, Fairness und Sicherheit im Sport, freiwilliger Schulsport sowie Leistungssport zur Zielerreichung führen. Zudem sollen Massnahmen besonders unterstützt werden, die auf die Erhöhung der Zahl bewegungsaktiver Menschen aller Altersstufen abzielen (vgl. § 2 Abs. 2; SRL Nr. 804a).

Finanziert werden diese Massnahmen mit Lotteriegeldern aus dem kantonalen Sportfonds. Zudem kann der Kantonsrat kantonale Mittel sprechen.

Planungsbericht über die Sportförderung 2024–2028

Der Planungsbericht über die Sportförderung 2024–2028 des Kantons Luzern zeigt auf, welche gesellschaftlichen Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich Sport in den kommenden Jahren auf den Kanton zukommen, welche Massnahmen in welchen Handlungsfeldern umgesetzt werden sollen und welche zusätzlichen Mittel dazu notwendig sind. Er beruht auf den Erkenntnissen aus der im Jahr 2021 durchgeführten vertieften Evaluation der Sportförderungspolitik des Kantons Luzern und auf den Ergebnissen der Vernehmlassung zum Entwurf des Planungsberichts.

Der Planungsbericht geht von einem umfassenden Sportverständnis aus. Damit schliesst er an die Logik des sportpolitischen Konzepts 2017 an, das die verschiedenen Facetten von Sport und Bewegung umfassend beleuchtet. Ausgehend von diesem breiten Sportverständnis werden im Planungsbericht über die Sportförderung insbesondere die Ziele und Massnahmen in den folgenden fünf Handlungsfeldern beleuchtet:

Der Planungsbericht geht von einem umfassenden Sportverständnis aus. Damit schliesst er an die Logik des sportpolitischen Konzepts 2017 an, das die verschiedenen Facetten von Sport und Bewegung umfassend beleuchtet. Ausgehend von diesem breiten Sportverständnis werden im Planungsbericht über die Sportförderung insbesondere die Ziele und Massnahmen in den folgenden fünf Handlungsfeldern beleuchtet:

  • Handlungsfeld 1: Sport im Kindes- und Jugendalter
  • Handlungsfeld 2: Breitensport
  • Handlungsfeld 3: Nachwuchsförderung und Leistungssport
  • Handlungsfeld 4: Sportentwicklung
  • Handlungsfeld 5: Sicherheit, Integration und Prävention 

Eigeninitiative vor staatlicher Förderung

Das Sportförderungsgesetz basiert auf den Grundsätzen von Eigeninitiative und Subsidiarität. Die Sportförderung des Kantons Luzern soll die Aktivitäten von Privaten, Verbänden, Vereinen, Gemeinden und Bund ergänzen.

Kontakt

Dienststelle Gesundheit und Sport

Sportförderung

Meyerstrasse 20

6002 Luzern

Standort

Telefon 041 228 52 76

E-Mail